Vereinsstatuten

SATZUNGEN

der Rechtsanwaltsvereinigung

“J U V E N T US“

Die in den Satzungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, insbesondere Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter, Präsident, Ehrenpräsident, Vizepräsident, Vizepräsidenten, Schriftführer, Kassier und Rechnungsprüfer, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

1.         Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Rechtsanwaltsvereinigung “JUVENTUS“. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich und ist darüber hinaus berechtigt, weltweit tätig zu werden.

2.         Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist der gesellschaftliche Zusammenschluss und die fachliche Fortbildung von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern. Jede auf Gewinn oder Politik abzielende Tätigkeit ist ausgeschlossen.

3.         Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1.      Der Vereinszweck soll durch die in 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2.      Als ideelle Mittel dienen
– Vorträge, Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Kongresse
– Herausgabe von Publikationen
– Fortbildungsmaßnahmen.
3.3.      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
– Mitgliedsbeiträge
– Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
– Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

4.         Arten der Mitgliedschaft
4.1.      Als ordentliche Mitglieder können in den Verein  Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen sind, aufgenommen werden.
4.2.      Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Präsidenten des Vereines zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Zu Lebzeiten eines Ehrenpräsidenten ist die Ernennung eines weiteren Ehrenpräsidenten ausgeschlossen.

5.         Aufnahme
5.1.      Als Mitglied dürfen in den Verein nur Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aufgenommen werden‚ deren Aufnahme von mindestens zwei Vereinsmitgliedern beantragt wird.
5.2.      Widerspricht kein Mitglied der Aufnahme, so beschließt der Vorstand, nachdem in mindestens einer Vereinszusammenkunft der Aufnahmeantrag besprochen wurde, die Aufnahme. Für einen Widerspruch müssen Gründe nicht ausgeführt werden.
5.3.      Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmewerbern schon vor deren Aufnahme in den Verein die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen zu gestatten. Bei der einer solchen Genehmigung vorangegangenen Vereinszusammenkunft wird der Vorstand die Meinung der Mitglieder zu einer solchen Genehmigung einholen und wird die Genehmigung nicht erteilen, wenn auch nur eines der Mitglieder widerspricht.

6.         Beendigung der Mitgliedschaft
6.1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch die Beendigung der Berufstätigkeit als -Rechtsanwaltsanwärter ohne unmittelbar darauffolgende Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
6.2.      Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn durch ein rechtskräftiges Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer oder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ihm für immer oder für eine bestimmte Zeit die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt wurde oder es von der Liste gestrichen wurde, es kann ausgeschlossen werden, wenn es einem verbindlichen Vereinsbeschluss zuwider gehandelt hat, wenn es mehr als sechs Monate den Vereinsversammlungen unentschuldigt fern geblieben oder für ein Jahr mit den Vereinsbeiträgen im Rückstand ist.
6.3.      Der Ausschluss erfolgt regelmäßig durch den Vereinsvorstand; in fakultativen Fällen jedoch nur aufgrund eines von der Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit ergangenen Beschlusses.

7.         Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht – den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben den jeweiligen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.

8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Generalversammlung ist das zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder berufene Organ (Mitgliederversammlung iSd VerG 2002). Der Vorstand ist das zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ (Leitungsorgan iSd VerG 2002).

9. Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftliches Verlangen von mindestens ein Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Ein solcher Antrag muss die Gründe für die Einberufung anführen.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Bei den Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9.4. Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse zur Wahl des Vorstandes, Ausschließung eines Mitgliedes, zur Abänderung der Satzungen sowie zur Auflösung des Vereines, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.5. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
9.6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident, wenn auch kein Vizepräsident anwesend ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
9.7. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b)   Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
c)   Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)   Aufträge an den Vorstand, ein Mitglied auszuschließen;
e)   Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
f)    Ernennung zum Ehrenpräsidenten;
g)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

10.       Vorstand
10.1.    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Kassier und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
10.2.    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt -zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
10.3.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Verein aus, so wird die erledigte Stelle für die restliche Dauer der Funktionsperiode durch eine Neuwahl besetzt.
10.4.    Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. dessen Stellvertretern schriftlich, mündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen.
10.5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
10.6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7.    Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide Vizepräsidenten anwesend, so vertritt zunächst derjenige den Präsidenten, welcher länger in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.8.    Die Generalversammlung kann jederzeit mit zwei Drittel Mehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.
10.9.    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Generalversammlung oder durch freiwilligen Rücktritt.
Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

11.       Wirkungsbereich des Vorstandes
11.1.    Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
11.2.    In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)   Abfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b)   Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
c)   Verwaltung des Vereinsvermögens;
d)   Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

12.       Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1.    Der Präsident oder die Vizepräsidenten vertreten den Verein nach außen.
12.2.    Im lnnenverhältnis gilt:
 Der Präsident führt den Vorsitz bei allen Zusammenkünften, insbesondere auch in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
12.3.    Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
12.4.    Der Kassier besorgt das Inkasso, insbesondere der Mitgliedsbeiträge, er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
12.5.    Die Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Präsidenten bzw einem Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Schriftführer, soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt, gemeinsam mit dem Kassier zu unterfertigen.

13.       Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.       Vereinsversammlungen
Zu den Vereinsversammlungen haben nur die Mitglieder Zutritt. Der Vorstand kann Gästen den Zutritt gestatten.

15. Schiedsgericht
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung dem Präsidenten zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Vorstandsmitglieder sind vom Schiedsamt ausgeschlossen.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder bei einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen den Schiedsspruch ist binnen 14 Tagen nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eine Berufung an die Generalversammlung zulässig; diese entscheidet vereinsintern endgültig.

16. Auflösung des Vereines
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Ist diese außerordentliche Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später statt, ist auch diese nicht beschlussfähig, kann ein Auflösungsbeschluss nicht gefasst werden. Punkt 9.3. letzter Satz ist nicht anzuwenden. Die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Generalversammlung mit derselben Tagesordnung ist zulässig.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll der Rechtsanwaltskammer Wien zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO übertragen werden. Dies gilt auch bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks.